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Broschüre, Erklärung: "Der Deutschen Mai"; Zweibrücken, 11. Mai 1832

Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0076]
Broschüre, Erklärung: "Der Deutschen Mai"; Zweibrücken, 11. Mai 1832 (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Beschreibung

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz / Gedruckt

Maße

Länge: 43 cm, Breite: 36 cm, Gewicht: 6 g

Abschrift

Original: Deutsch

Der Deutschen Mai. Erklärung Als die Unterzeichneten die Einladung zum deutschen Volksfest für den 27. Mai erließen, haben sie allerdings voraus, daß die jetzige Regierung zu Speier, welche vor allem, was die politische Kraft des Volks oder den Gemeinsinn der Bürger erregt, eine seltsame Scheu zeigt, wenig Wohlgefallen daran haben werde. Allein der Gesetzlichkeit und reinen Absicht bewußt, konnten sie kaum erwarten, daß jene Stelle die Einladung zum Fest entstellen und durch gewaltsame Auslegung einen Sinn hinein tragen werde, der uns fremd ist. Sie konnten kaum denken, daß die Regierung auf vage, nichts sagende Thatsachen hin, wie sie in ihrem Beschluß vom 8. Mai erwähnt sind, die als so rechtlich, die Ruhe und Ordnung liebend von ihr selbst belobten Bewohner des Kreises als Aufrührer öffentlich darstellen werde; noch konnten sie entfernt vermuthen, daß die Regierung Gesetze, die in diesem Lande gar nicht verkündet oder durch spätere aufgehoben sind, geltend machen, oder Befugnisse, welche das Gesetz blos der Lokalpolizei einräumt, sich anmaßen, ja, daß sie so weit gehen werde, eine Stadt, und vier andere Gemeinden gleichsam außer dem Gesetz und in Belagerungszustand zu erklären, und drei Tage lang den ganzen Verkehr zu hemmen, ohne daß eine wahrhafte Veranlassung oder gesetzliche Begründung zu solchen unerhörten Gewaltschritten gegeben wäre. Nein, so auffallend auch in letzterer Zeit unsere Regierung jede freimüthige Aeußerung, jede freie Gesinnung anfeindet, so haben wir ihr doch nicht zugetraut, daß sie „ein zu friedlicher Besprechung, inniger Erkennung und entschlossener Verbrüderung für die großen „Interessen des Vaterlands" angeordnetes Volksfest, wozu ausdrücklich Frauen und Jungfrauen geladen sind, als aufrührerisch erkläre, und durch solche gesetzwidrige Störung gerade die Gefahren Hervorrufe, wovor sie bei ihrer steten Gespensterfurcht erzittert. Nachdem der hiesige Stadtrath mit männlicher Festigkeit diese Anmaßung der Kreisregierung zurückgewiesen und sie für alle Folgen gewaltsamer Störung verantwortlich gemacht hat, und mit Beziehung auf nachstehendes Rechtsgutachten einiger der ausgezeichnetsten Rechtskundigen des Landes, welchen ohne Zweifel alle übrigen sich bald anschließen werden, erklären die Unterzeichneten, daß sie trotz des ungesetzslichen Verbots unerschüttert fortfahren werden, alle Zubereitungen zu dem angekündigten großen Feste zu treffen, indem sie nicht zweifeln, daß die Regierung ihren großen Mißgriff erkennen und von den angedrohten Gewaltthätigkeiten abstehen werde, die nur allein die befürchteten Störungen herbeiführen könnten, Die Unterzeichneten übernehmen mit dem Stadtrath die persönliche Haftung für alle Störung solcher Art, die nur eine Geburt der ängstlichen Träume der Regierung sind, die sie in ihrem Mißtrauen so weit gebracht haben, die Unternehmer der Absichten zu Unordnungen zu verdächtigen, für deren Abwendung sie doch natürlich noch mehr als die entfernte Regierung persönlich interessirt sind und seyn müssen. Uebrigens erneuern sie hiermit die Einladung vom 20. April, und zweifeln, nach den ihnen von allen Seiten zuströmenden Versicherungen nicht, daß dieses schöne, hoffnungsvolle deutsche Volksfest nur desto mehr Anklang und Theilnahme finden werde, je mehr der Absolutismus offen und insgeheim bemüht ist, alle Regung ächten Bürgersinns und Volksthümlichkeit im deutschen Vaterlande zu unterdrücken. Neustadt, am 13. Mai 1832. PH. Abresch, Oekonom. S. Baadr, Oekonom. S. Baader, Weinhändler. Blaufu, Geschäftsmann. F. Brod, Kaufmann. PH. Christann, Buchhändler. F. Deidesheimer, Kaufmann. P. _eckel, Müller, Fir, Kaufmann. H. Fritzweiler, Kaufmann. G. Frey, Oekonom. F. Gies, Oekonom. Göttheim, Kaufmann. CH. Heckel, Oekonom. Dr. Hepp, Arzt. C. Hornig, Weinhändler. I. Hornig, Oekonom. Kastler, Geschäftsmann. F. Klein, Gerber. G. Klein, Gutsbesitzer. H. Klein, Oekonom. K. Klein, Oekonom. J. J. Lederle, Kaufmann. G. Lembe, Privatmann. Eh. Mattil, Oekonom. W. Michel, Oekonom Müller, Notar. J Rassiga, Kaufmann. Ries, Schneider. Schimpff, Bürgermeister. J. Schopmann, Landstand. J. Umbstätt Oekonom. Walther, Kaufmann. Rechtsgutachten. Die Unterzeichneten, der zu sie gestellten Anfrage entsprechend, nach Ansicht einer Einladung zu einem Bürgerfeste, welches die friedliche Besprechung, innige Erkennung, entschlossene Verbrüderung für die großen Interessen, welchen die Beiwohnenden ihre Kraft geweiht, zum Gegenstande hat, und am 27. Mai 1832 auf dem Schlosse zu Hambach Statt finden soll — unterzeichnet von 32 Bürgern und Bewohnern der Stadt Neustadt, Nach Ansicht einer Verordnung der Regierung des Rheinkreises, unterschrieben Freiherr v. Andrian d. d. Speier den 8. Mai 1832 — durch welche auf den Grund der Gesetze vom 16. August 1790, 3. August 1791, 28. Germinal VI. und der Verordnung vom 17. Dezember 1825 — das beabsichtigte Fest als seditiöser Tumult und Zusammenrottung (attrupement) erklärt, förmlich verboten, und nebst den auf das Martialgesetz Bezug habenden, daraus hervorfließenden Gewaltmaßregeln, Anwendung der Gendarmerie zur gewaltsamen Auseinandertreibung der Versammlung, weiter verfügt wird, a) daß an den Tagen des 26., 27. und 28. Mai d. J. allen Fremden, d. h. allen in Neustadt nicht domizilirten oder in Diensten stehenden Personen ein Zutritt und Aufenthalt in der Stadt Neustadt nicht gestattet seye, und gleiches Verbot für die ebengenannten Tage sich auch auf die Gemeinden Winzingen, Ober-, Mittel - und Unter-Hambach beziehen solle, b) daß an den genannten Tagen die Polizeistunde auf 8 Uhr Abends festgesetzt, mit dieser Stunde alle Wirthshäuser geschlossen, zugleich die Polizei-Behörden ermächtigt seyn sollen, jedes Wirthshaus zu jeder Stunde des Tags zu schließen, wenn in einem derselben Excesse vorfallen oder zu befürchten stehen sollten, c) daß ebenso alle Versammlungen an den Tagen des 26., 27. und 28. Mai auf den öffentlichen Plätzen und Straßen untersagt, und als Versammlung jedes Zusammenseyn von mehr als fünf Personen angesehen werden, d) daß alle Reden an die versammelte Volksmasse an allen öffentlichen Orten verboten, und e) das Landkommissariat Neustadt, der Kommandant der k. Gendarmerie und alle Agenten der Polizei mit dem Vollzuge der Verordnung beauftrage und demgemäß ermächtigt seyn sollen, nach den Gesetzen vom 3. August 1793 und 28. Germinal VI. vorzufahren. Nach Ansicht der angerufenen Gesetzesstellen und Verordnungen, nach gehöriger Prüfung derselben, In Betracht, daß das Gesetz vom 3. August 1791 in den vier rheinischen Departementen niemals publizirt wurde, also niemals Gesetzeskraft erlangt hat, und daher ohne die fracteste Verletzung aller staatsgesellschaftlichen Garantien einer Verfügung der Regierungsgewalt nicht zur Basis dienen In Betracht, daß selbst dieses Gesetz, wie schon sein Datum und die am Ende desselben befindliche Hinweisung auf das Martialgesetz vom 21. Oktober 1789 (ebenfalls nicht publizirt), außerdem sein Eingang und die Art. 2, 3, 5, 10, 13 und andere deutlich zeigen, blos Zusammenrottungen — in jenen Epochen häufig vorkommend — betrifft, welche von Räubern, Mördern und Dieben, Inhabern gestohlener Sachen , blutiger Waffen, oder in der Absicht gemacht wurden, um die Steuer- und Erheblich anderer Abgaben, das Eigenthum, die Sicherheit der Person, die Autoritäten aller Art, die Wirkung der Urtheile zu verletzen, Gefangene zu befreien oder die Ruhe und Sicherheit der constitutionellen Versammlungen zu stören u. s. w. — daß insbesondere der Artikel 9 verfügt, daß nur solche Versammlungen als seditiöse Zusammenrottungenn qualifizirt werden dürfen, welche, aus mehr als fünfzehn Personen bestehend, sich dem Vollzuge eines Gesetzes, eines Steuer-Zwangsbefehls (contrainte) oder eines Urtheils widersetzen, und daß der mit den vorhergehenden Artikeln dieses Gesetzes in enger Verbindung stehende Art. 34, welcher aus allem Zusammenhänge gerissen, in der allegirten Verordnung vom 8. Mai 1832 abgedruckt ist, sich lediglich auf die bei solchen tumultuarischen Zusammenrottungen zweckmäßigen Vorkehrungen bezieht; Daß somit dieses Gesetz selbst seinem tertnellen Inhalte nach, auf jene friedliche Ehrlichkeit, wobei insbesondere, nach öffentlich bekannt gemachter Anordnung, Commissarien, gewählt aus der Mitte der Bürger von Neustadt, die Leitung, die Erhaltung der und Ordnung übernehmen, aller eben so entehrenden als empörenden Anwendbarkeit ermangelt ; In Betracht, daß das vom 28. Germinal VI. Art. 125 und folgende, gleich das Gesetz vom 16. August 1790 Tit. XI. klar und bestimmt zwischen bloßen Versammlungen großer Volksmassen (rassemblemens), welche gesetzlich nicht verboten sind und den nach dem Martialgesetz vom 21. Oktober 1789 und dem erahnten Gesetz vom 3. August 1791 verpönten und untersagt dagegen aber deutlich qualifizirten seditiösen Zusammenrottungen (attroupemens) unterscheiden, gegen letztere unter gewissen Voraussetzungen die öffentliche bewaffnete Gewalt zulassen, um sie zu zerstreuen (dissiper par la force) bei ersteren aber stets nur die in dem gewöhnlichen Wirkungskreise der Polizeibehörden liegenden Vorsichts - und Klugheitsmaßregeln gestatten — insbesondere sich in der Nähe aufzuhalten (de se tenir à portée) Vid. Gesetz vom 16. August 1790 Lit. XI. Art. 3. §. 2. 3, verglichen mit Art. 7. Gesetz vom 8. Germinal VI. Art. 125. §. 9. 10. verglichen mit §. 19 und Art. 145. Daß gleichmäßig die Verordnung vom 17. Dezember 1825 unter dem Titel „Allgemeine Landespolizei" die erwähnte Unterscheidung enthält und nur auf das Recht und die Pflicht der Polizei hinweist, bei solchen einfachen Versammlungen durch geeignete Aufsicht alle ungesetzliche ordnungswidrige Schritte zu verhüten: „Vorkehrung zur Handhabung der Ordnung bei großen Versammlungen" — eine anderweitige Vorsorge und Unterdrückung aber dem Falle ausbrechender oder ausgebrochener wirklicher Tumulte der erläuterten Art vorbehält; Daß übrigens das Gesetz vom 28. Germinal VI. da, wo es die Einschreitung der bewaffneten Gewalt für erlaubt erklärt, voraussetzt, daß Zusammenrottungen vorliegen, welche durch das Gesetz (par la loi) , nicht durch eine Regierungsverfügung für seditiös erklärt sind, vid. Germinal Gesetz Art. 125. §. 10, Vergl. Gesetz vom 3. August 1791. Daß hiernach der Regierung nimmermehr willkürlich das Recht zusteht, die beabsichtigte friedliche Zusammenkunft von Bürgern fälschlicher Weise und im Voraus als seditiösen Tumult zu qualifiziren, um auf diese unerhörte Grundlage hin die rohe Gewalt oder Martialgesetze anzuwenden. In Betracht, daß das unter a aufgeführte Verbot an alle in Neustadt, Winzingen und Hambach nicht domizilirte Personen, sich am 26., 27. und 28. Mai 1832 daselbst aufhalten zu dürfen, nichts Geringeres, als eine Achts-Erklärung, eine Art von Blokade-Zustand dieser drei Gemeinden während obiger Tage ist, - daß aber zu einer so enormen Maßregel keine Art von Verwaltungsbehörde, selbst nicht oberste vollziehende Staatsgewalt, sondern nur die Gesammtheit der legislativen Macht befugt seyn konnte , wie dies in der Natur eines verfassungsmäßigen Staates liegt, während dagegen dieses Verbot der unantastbaren Natur und Verfassungs gemäß garantirten Freiheit der Person zuwider läuft, den freien Verkehr der Landbewohner verletzt, und in keinem Gesetze begründet ist, — daß eine solche Maßregel den höchsten Staatsbeamten, der dieselbe wagt, einer förmlichen Anklage wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aussetzt. Man sehe Vers. Urk. Tit. IV. §. 8. und Tit. X. §. 6. In Betracht, daß das Verbot unter b die innere Polizei der Stadt Neustadt angeht, über welche nach Anleitung des Gesetzes vom 16. August 1790 und 28. Pluviose VIII. allein die Munizipal-Behörde des Orts, keineswegs aber die oberste Administrations - Behörde des Kreises ein Reglement zu geben oder eine besondere Verfügung zu erlassen hat; Daß namentlich das Gesetz vom 16. August 1790 in den zehn ersten Titeln lediglich von der Organisation der Civilgerichte handelt, und im Tit. XI., wo die polizeilichen Attributionen der Munizipal-Beamten einzeln numerirt werden, als darunter begriffen im Art. 3. §. 3 bestimmt: „Aufrechterhaltung der Ordnung bei großen Volksversammlungen an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Häusern, z. B. bei Märkten, Festen, Schauspielen u. s. w." Daß die Verbote unter c und weder auf die bisher erläuterten Gesetze, noch auf den Inhalt des Strafgesetzbuchs, gestützt werden können; In Betracht, daß der unter e erwähnten Ermächtigung, nach Maßgabe der Gesetze vom 3. August 1791 vorzufahren, formell und materiell alle Basis abgeht, sind der Ansicht und Ueberzeugung: daß die Regierungs-Verordnung vom 8. Mai d. J. ungesetzlich und eine unerlaubte Amtsüberschreitung, das darin enthaltene Verbot der beabsichtigten Bürgerversammlung rechts- und gesetzwidrig, somit nichtig und wirkungslos, die Anrufung des Gesetzes vom 3. August 1791 sammt allen Folgerungen eine unstatthafte, falsche und nichtige Grundlage, und dieses, so wie das Gesetz vom 28. Germinal VI. auf dem gegenwärtigen Fall nicht anwendbar sind; daß die Verfügung hinsichtlich der Orte Neustadt, Winzingen und Hambach, deren Abschließung und innere Polizei, gesetz- und verfassungsverletzend ist -— daß demnach diese Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach ohne rechtlichen Effekt seyn und bleiben müsse, und kein Bewohner des Rheinkreises, so wie überhaupt Niemand gesetzlich oder gerichtlich ungehalten werden könne, derselben Folge zu leisten, oder dieselbe zu vollziehen. Zweibrücken, den 11. Mai 1832. Schüler, Advokat an dem Appellhofe des Rheinkreises Savoye, Advokat an dem Appellhofe des Rheinkreises. Lambsheim, den 12. Mai 1832. Geib, Advokat an dem Bezirksgerichte in Zweibrücken.
Verfasst Verfasst
1832
Georg Ferdinand Geib
Zweibrücken
Verfasst Verfasst
1832
Joseph Savoye
Zweibrücken
Verfasst Verfasst
1853
Georg Ferdinand Geib
Lambsheim
Gedruckt Gedruckt
1832
Zweibrücken
1831 1855
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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